

Allgemeine Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen oder juristischen Personen, soweit es sich bei diesen nicht um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
2. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Nebenabreden, Liefertermine
Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden. So weit Liefertermine vereinbart sind, so beziehen sich diese, falls nicht ausdrücklich entgegen Stehendes vereinbart ist, auf das Versanddatum der Ware.
4. Lieferung, höhere Gewalt
Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Teillieferungen
in zumutbarem Umfang sind zulässig. Fertigungsbedingte Mehr-
5. Versand und Gefahrübergang
Erfüllungsort für unsere Verpflichtung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit wir die Versendung übernehmen, gemäß § 447 BGB. Dies gilt nicht, soweit wir mit eigenen Fahrzeugen ausliefern, ebenso nicht im Versandhandelskauf. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners.
6. Preiserhöhungen
Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen
Vertragsabschluss und Abnahme die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Material-
7. Urheberrechte, Vertraulichkeit, Wettbewerbsverstöße
Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für uns die uns vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Abwicklung erteilten Informationen nicht als vertraulich. Wir produzieren entsprechend den Vorgaben unserer Kunden. Wir haften nicht dafür, dass durch unsere Tätigkeit Rechte Dritter verletzt werden. So weit wir aufgrund der Vorgaben unserer Kunden Urheberrechte, Wettbewerbsrechte oder ähnliche Rechte Dritter verletzen, sind wir im Falle unserer Inanspruchnahme berechtigt, alle uns hieraus entstehenden Kosten an unsere Kunden weiter zu belasten. Diese sind verpflichtet, uns vorsorglich von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
8. Zahlungsbedingungen
Alle Preisangaben verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-
9. Gewährleistung wegen Mängeln
Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr wegen Mangelfreiheit für einen Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe. Die gesetzliche Regelung gilt, falls wir Baustoffe liefern, die zur Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes führen. Treten an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzuerfüllen durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. Ansprüche unseres Vertragspartners aus § 478 BGB bleiben unberührt.
10. zu tolerierende Abweichungen
Produktionstechnisch bedingt ist es nicht möglich, Vorgaben in Farbe und Maßen 100
%ig umzusetzen. Geringfügige Abweichungen -
11. Werkzeuge, Muster
An Abbildungen, Zeichnungen, Handmustern und sonstigen Unterlagen, die wir im Zusammenhang
mit der Abwicklung des Auftrages unserem Vertragspartner übergeben, behalten wir
uns Eigentums-
12. Schadensersatz, Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Garantie
Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen unsererseits auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Unserer Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn Schadensersatz wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung einer vertragswesentlichen Pflicht geltend gemacht wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel geht. Haben wir eine Garantie abgegeben, so haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner
in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-
14. Freigabeklausel
Übersteigt der realisierbare Wert der uns gemäß Ziffer 12 zustehenden Sicherheiten in ihrer Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 120 %, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Rückübertragung bestehender Sicherheiten bis zur Höhe des überschießenden Betrages zu verlangen.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Geschäftssitzes, Wangen.
16. Geltendes Recht
Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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