| |  | Allgemeine
Lieferbedingungen
- Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen
oder juristischen Personen, soweit es sich bei diesen nicht um
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
- Anerkennung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen,
sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen
worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer
Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden
nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Nebenabreden,
Liefertermine
Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen
Vertrages vereinbarte Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Abreden, die nach
Abschluss des Vertrages getroffen werden. So weit Liefertermine
vereinbart sind, so beziehen sich diese, falls nicht ausdrücklich
entgegen Stehendes vereinbart ist, auf das Versanddatum der
Ware.
- Lieferung, höhere
Gewalt
Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Fertigungsbedingte
Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 %, mindestens jedoch 1 Stück
sind drucktechnisch bedingt und gelten als zulässig vereinbart. Im Falle
höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem
-auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir
dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert
sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht,
wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last
fällt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich
oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der
Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der
Vertragspartner zurück, so kann der Vertragspartner hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe
vorliegen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn
wir den Vertragspartner davon unverzüglich
benachrichtigen.
- Versand und
Gefahrübergang
Erfüllungsort für unsere Verpflichtung ist, soweit nichts anderes
vereinbart ist, unser Geschäftssitz. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit
wir die Versendung übernehmen, gemäß § 447 BGB. Dies gilt nicht, soweit
wir mit eigenen Fahrzeugen ausliefern, ebenso nicht im
Versandhandelskauf. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur
auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des
Vertragspartners.
- Preiserhöhungen
Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen
sich zwischen Vertragsabschluß und Abnahme die unserer Kalkulation
zugrundeliegenden Material- und Bearbeitungskosten, ohne dass wir dies
verschuldet hätten, so sind wir berechtigt, unsere Preise um die erhöhten
Kosten entsprechend zu erhöhen.
- Urheberrechte,
Vertraulichkeit, Wettbewerbsverstöße
Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für uns die uns
vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Abwicklung
erteilten Informationen nicht als vertraulich. Wir produzieren
entsprechend den Vorgaben unserer Kunden. Wir haften nicht dafür, dass
durch unsere Tätigkeit Rechte Dritter verletzt werden. So weit wir
aufgrund der Vorgaben unserer Kunden Urheberrechte, Wett-bewerbsrechte
oder ähnliche Rechte Dritter verletzen, sind wir im Falle unserer
Inanspruchnahme berechtigt, alle uns hieraus entstehenden Kosten an unser
Kunden weiter zu belasten. Diese sind verpflichtet, uns vorsorglich von
der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
- Zahlungsbedingungen
Alle Preisangaben verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs- und
Transportkosten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Falls
nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen
mit Abzug von 2 % Skonto oder nach 20 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die
Ablehnung von Wechseln behalten wir uns vor. Deren Annahme erfolgt
jedenfalls nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten
unseres Vertragspartners und sind sofort fällig. Verzugszinsen werden mit
8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt uns offen. Mit Gegenansprüchen, die von
uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind,
ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig. Kommt unser
Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug,
so sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den
Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für
die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach
ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten oder
die gesamte Zahlungspflicht des Vertragspartners fällig stellen. In
letzterem Fall sind wir verpflichtet, den noch nicht fälligen Betrag mit
dem Vertragszins abzuzinsen, zu dem wir uns selbst
refinanzieren.
- Gewährleistung wegen
Mängeln
Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr wegen
Mangelfreiheit für einen Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe. Die
gesetzliche Regelung gilt, falls wir Baustoffe liefern, die zur
Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes führen. Treten an den von uns
gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist
Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzuerfüllen
durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Erst nach zweimaligem
Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach
seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit wir im Rahmen der
Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist
nicht verlängert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware
unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel
zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt
die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung der Rechte des
Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel
eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner
ohne Interesse. Ansprüche unseres Vertragspartners aus § 478 BGB bleiben
unberührt.
- zu tolerierende
Abweichungen
Produktionstechnisch bedingt ist es nicht möglich, Vorgaben in Farbe und
Maßen 100 %ig umzusetzen. Geringfügige Abweichungen - insbesondere auch
bei Rasterdruck - in der Farbgebung und der Motivdarstellung berechtigen
daher nicht zur Geltendmachung von Rechten. Falls nichts anderes
ausdrücklich vereinbart ist, sind wir berechtigt, produktionsbedingt von
den angegebenen Maßen mit einer Toleranz von +/- 5 % abzuweichen. Auch
hieraus kann der Kunde keine Rechte herleiten. Wir weisen ausdrücklich
darauf hin, dass Fahnen einem natürlichen Verschleiß unterliegen und dass
Haltbarkeit und Zustand der Fahnen entscheidend von ordnungsgemäßer
Handhabung und Pflege abhängen. Wir verweisen auf unsere Hinweise zur
Behandlung und Reinigung. Wir haften nicht für Beschädigungen, die sich
aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise ergeben.
- Werkzeuge,
Muster
An Abbildungen, Zeichnungen, Handmustern und sonstigen Unterlagen, die
wir im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages unserem
Vertragspartner übergeben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurück zu senden. So weit
wir im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages Lithos,
Druckstöcke, Schablonen, Zeichnungen, Filme oder Datenträger erstellen,
bleiben diese in jedem Fall unser Eigentum, auch dann, wenn der Besteller
hierfür einen Kostenanteil bezahlt hat.
- Schadensersatz, Rücktritt
wegen Pflichtverletzung, Garantie
Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des
Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen unsererseits auf
Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits
beruhen. Unserer Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die vorgenannte
Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn Schadensersatz wegen einer von
uns zu vertretenden Pflichtverletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
geltend gemacht wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den
vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Vertragspartner
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel geht. Haben wir eine Garantie
abgegeben, so haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
- Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten
Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den
anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner
in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei schuldhaftem
vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt
er uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich MWSt) gegen seinen
Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig
davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter
verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner
ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er seinen
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen,
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes
Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit
unsere Forderung noch besteht. Die Geltendmachung von Rechten aus dem
vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres
Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner
uns dies sofort schriftlich und unter Übergabe der für die Intervention
notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage
gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns
entstandenen Ausfall.
- Freigabeklausel
Übersteigt der realisierbare Wert der uns gemäß Ziffer 12 zustehenden
Sicherheiten in ihrer Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der
Geschäftsbeziehung um mehr als 120 %, so ist der Vertragspartner
berechtigt, nach seiner Wahl Rückübertragung bestehender Sicherheiten bis
zur Höhe des überschießenden Betrages zu
verlangen.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres
Geschäftssitzes, Wangen.
- Geltendes
Recht
Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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